RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0060 E 29. Juli 2004 RS 1 (hier ohne den letzen Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht nach § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann (Hinweis E 29.10.1998, 98/16/0149). Zu den besagten Umständen zählen neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160112.X01

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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