Index
21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0061 2001/13/0060Rechtssatz
Personengesellschaften des Handelsrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigen ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt sind (Hinweis B 10. Dezember 1997, 93/13/0301; B 24. Februar 1998, 95/13/0269; E 17. November 2004, 2000/14/0142).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130059.X01Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009