RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie beispielsweise im hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 98/06/0240, ausführlich dargestellt, ist bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen in erster Linie von der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung auszugehen. Nur wenn sich aus der Wortinterpretation keine Anhaltspunkte ergeben, also der Wortlaut des Gesetzes unklar bleibt, kann zur Auslegung der gesetzlichen Bestimmung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Auch das in der Beschwerde angezogene hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 93/12/0314, stellt auf die Subsidiarität der Materialien, die in keiner Weise verbindlich sind, ab. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist daher auch nach dem letztgenannten Erkenntnis nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht hat.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160142.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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