RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 7/2007 S 297 - S 301;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0028 E 30. Oktober 2003 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten ist im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten, zumal es ansonsten keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist (Hinweis E 24. März 1998, 93/14/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130278.X08

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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