RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
BDG 1979 §46 Abs1 idF 1987/641;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Erteilung der begehrten Auskunft mit der Begründung verweigert, dem Auskunftsbegehren stehe im Verständnis des § 1 Abs. 1 letzter Satz AuskunftspflichtG 1987, bzw. des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen. Als solche kommt sowohl die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 und in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch die in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten - soweit sie nicht ihrerseits durch andere gesetzliche Bestimmungen wirksam beschränkt wurde - in Betracht. Richtet sich die zuletzt genannte Verpflichtung gegen die um Erteilung einer Auskunft ersuchte Behörde, so kommt ihr - neben der Amtsverschwiegenheit - der Charakter einer eigenständigen gesetzlich umschriebenen Verschwiegenheitspflicht und damit eines eigenständigen Grundes für die Versagung einer begehrten Auskunft zu (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0030, sowie Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120151.X02

Im RIS seit

02.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten