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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat die Erteilung der begehrten Auskunft mit der Begründung verweigert, dem Auskunftsbegehren stehe im Verständnis des § 1 Abs. 1 letzter Satz AuskunftspflichtG 1987, bzw. des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen. Als solche kommt sowohl die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 und in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch die in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten - soweit sie nicht ihrerseits durch andere gesetzliche Bestimmungen wirksam beschränkt wurde - in Betracht. Richtet sich die zuletzt genannte Verpflichtung gegen die um Erteilung einer Auskunft ersuchte Behörde, so kommt ihr - neben der Amtsverschwiegenheit - der Charakter einer eigenständigen gesetzlich umschriebenen Verschwiegenheitspflicht und damit eines eigenständigen Grundes für die Versagung einer begehrten Auskunft zu (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0030, sowie Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120151.X02Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009