Index
E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art12;Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung beginnt die Bindungswirkung der Zolltarifauskunft. Nur für nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Ein- oder Ausfuhren ist die verbindliche Zolltarifauskunft maßgebend; sie wird also nicht auf zurückliegende Fälle angewendet (vgl. Reiche in Witte, Zollkodex-Kommentar3, Rz 21 zu Art. 12 ZK). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E VS 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) hat die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen (anders jedoch z. B. im Fall der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschreibung) das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Die im Zeitpunkt der Antragstellung oder auch Erlassung des nicht rechtskräftig gewordenen Bescheides erster Instanz maßgebende Rechtslage ist daher in einem solchen Fall nicht entscheidend. Die belangte Behörde hatte daher bei der für die nicht auf zurückliegende, sondern nur auf nach der Auskunftserteilung liegende Fälle wirkenden Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (hier betreffend die zolltarifliche Einreihung einer Ware) anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160277.X01Im RIS seit
17.11.2005