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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Übertretungen nach § 28 Abs 1 AuslBG gehören zu den Ungehorsamsdelikten. Der Arbeitgeber hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen gehabt. Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber nicht einmal konkret dargetan hat, er habe seinen Steuerberater angewiesen, "die erforderlichen Überprüfungen" vorzunehmen, sondern dies bloß annahm ("... Er ging davon aus, ..."), reicht das bloße Erteilen von Weisungen - bzw. wie im vorliegenden Fall das Vertrauen auf die Tätigkeit seines Steuerberaters - jedoch allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus, die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist. Dass der Arbeitgeber sich bei der Frage der rechtzeitigen Verlängerung des seinem Bruder ausgestellten Befreiungsscheines auf seinen Steuerberater "blind" verlassen hat, ändert jedenfalls an der von ihm zu verantwortenden Fahrlässigkeit nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090101.X01Im RIS seit
20.12.2005