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L20016 Personalvertretung SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 40 Abs. 4 Stmk GdPVG 1994 ist eine "Kann"- Bestimmung, die den Dienststellenausschuss resp. den Zentralausschuss zu der dort normierten Vorgangsweise ermächtigt. Macht das zuständige Organ von dieser Ermächtigung Gebrauch, so hat es sich auch mit der Frage zu befassen, ob bzw. aus welchen Gründen der zur Last gelegte Verstoß derart schwerwiegend erscheint, dass die Aberkennung des Personalvertretungsmandates gerechtfertigt erscheint. (Hier: Mit der Schwere der begangenen Verschwiegenheitsverletzung - wenn eine solche bejaht werden sollte - ihrer Art nach und mit der Schwere des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.)
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090035.X02Im RIS seit
20.10.2005