RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0035

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

L20016 Personalvertretung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GdPVG Stmk 1994 §40 Abs1;
GdPVG Stmk 1994 §40 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 40 Abs. 4 Stmk GdPVG 1994 ist eine "Kann"- Bestimmung, die den Dienststellenausschuss resp. den Zentralausschuss zu der dort normierten Vorgangsweise ermächtigt. Macht das zuständige Organ von dieser Ermächtigung Gebrauch, so hat es sich auch mit der Frage zu befassen, ob bzw. aus welchen Gründen der zur Last gelegte Verstoß derart schwerwiegend erscheint, dass die Aberkennung des Personalvertretungsmandates gerechtfertigt erscheint. (Hier: Mit der Schwere der begangenen Verschwiegenheitsverletzung - wenn eine solche bejaht werden sollte - ihrer Art nach und mit der Schwere des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.)

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090035.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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