RS Vwgh 2005/9/21 2003/12/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0201 E 21. September 2005

Rechtssatz

Soweit ein Bescheid betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung (neben einer bestimmten Tätigkeit) auch eine gleichartige Tätigkeit "untersagt", folgt seine inhaltliche Rechtswidrigkeit aus der Unbestimmtheit dieses Ausspruches (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/04/0066). Der Inhalt des Spruchs umschreibt nämlich - auch im Zusammenhalt mit seinen Entscheidungsgründen betrachtet - nicht präzise den Tätigkeitsbereich, auf den er Bezug nimmt. Er ist so allgemein gehalten, dass nicht einmal mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Behörde - entsprechend der Anordnung des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - auf den Inhalt der Tätigkeit (hier:erwerbsmäßige Buchhaltung) abstellt. Ebenso wird nicht konkretisiert, was unter "jeder gleichartigen Tätigkeit" zu verstehen ist. Ein solcher Spruch wäre nur dann zulässig, wenn es einen konkreten Hinweis gäbe, dass der Beamte (hier: Betriebsprüfer) eine ähnliche Tätigkeit auszuüben beabsichtige, wobei klar sein müsste, um welche Tätigkeit es sich handeln werde. Der Sinn eines hierüber ergehenden Feststellungsbescheides liegt nämlich darin, den Beamten vor einem drohenden Disziplinarverfahren zu bewahren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120200.X08

Im RIS seit

07.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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