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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0201 E 21. September 2005Rechtssatz
Soweit ein Bescheid betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung (neben einer bestimmten Tätigkeit) auch eine gleichartige Tätigkeit "untersagt", folgt seine inhaltliche Rechtswidrigkeit aus der Unbestimmtheit dieses Ausspruches (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/04/0066). Der Inhalt des Spruchs umschreibt nämlich - auch im Zusammenhalt mit seinen Entscheidungsgründen betrachtet - nicht präzise den Tätigkeitsbereich, auf den er Bezug nimmt. Er ist so allgemein gehalten, dass nicht einmal mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Behörde - entsprechend der Anordnung des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - auf den Inhalt der Tätigkeit (hier:erwerbsmäßige Buchhaltung) abstellt. Ebenso wird nicht konkretisiert, was unter "jeder gleichartigen Tätigkeit" zu verstehen ist. Ein solcher Spruch wäre nur dann zulässig, wenn es einen konkreten Hinweis gäbe, dass der Beamte (hier: Betriebsprüfer) eine ähnliche Tätigkeit auszuüben beabsichtige, wobei klar sein müsste, um welche Tätigkeit es sich handeln werde. Der Sinn eines hierüber ergehenden Feststellungsbescheides liegt nämlich darin, den Beamten vor einem drohenden Disziplinarverfahren zu bewahren.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120200.X08Im RIS seit
07.11.2005