RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0204

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0133 E 1. Februar 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn die der jeweils nächsthöheren VGr zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (Hinweis E 7.4.1987, 86/12/0117), außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren VGr bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere VGr überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im G vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120204.X04

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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