Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0133 E 1. Februar 1990 RS 4Stammrechtssatz
Wenn die der jeweils nächsthöheren VGr zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (Hinweis E 7.4.1987, 86/12/0117), außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren VGr bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere VGr überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im G vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120204.X04Im RIS seit
02.11.2005