RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0087

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt, nämlich in zumindest zwei Fällen, Geldbeträge gestohlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch diese (wiederholten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes gravierend zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt. Muss auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung die Untragbarkeit des Beamten angenommen werden, bleibt auch für spezialpräventive Überlegungen kein Raum mehr (Hinweis E 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0118, mwN). Ein Postbeamter, der der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen ständigen Versuchung nicht gewachsen ist, ist untragbar geworden, unabhängig davon, ob er in anderen Bereichen derselben Versuchung ausgesetzt wäre oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090087.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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