RS Vwgh 2005/9/21 2005/12/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §207 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDGNov 01te 1997 ;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0006 B 16. März 2005 RS 2 Hier mit dem Zusatz: Dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates, für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen, und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien).

Stammrechtssatz

§ 207f BDG 1979 stellt ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies folgt daraus, dass die Bewerber nach dem klaren Wortlaut des § 207m Abs. 2 BDG 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ernennung haben und ihnen überdies im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor.

Schlagworte

Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120176.X04

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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