RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0083

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/068;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Rechtsvermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG greift insbesondere dann, wenn Ausländer ihre persönlichen Dinge in Räumlichkeiten verwahren, zu denen Betriebsfremde keinen Zutritt haben, wie etwa in Spinden, die sich in für Betriebsfremde nicht zugänglichen Hinterzimmern befinden (Hinweis E 15. Dezember 1999, Zl. 99/09/0078).

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090083.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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