RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0007 E 22. Juni 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 ausgehen (und nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis auf die zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 zuletzt ergangenen E jeweils vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/09/0019 und Zl. 2002/09/0083, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090133.X02

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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