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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/09/0089 E 26. Juni 2006Rechtssatz
Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2001/09/0133). (Hier: Im Übrigen hatte der Beamte seit der mit Bescheid der Disziplinaroberkommission verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung - trotz erfolgter Aufhebung dieses Disziplinarerkenntnisses durch den VwGH und der daraus folgenden Wiederaufnahme in den Dienststand per 17. November 2003 -
seinen Dienst tatsächlich vor Ausspruch der Suspendierung nicht wieder angetreten, weshalb ein "Wohlverhalten" nicht ins Gewicht fällt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090034.X05Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013