RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/09/0089 E 26. Juni 2006

Rechtssatz

Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2001/09/0133). (Hier: Im Übrigen hatte der Beamte seit der mit Bescheid der Disziplinaroberkommission verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung - trotz erfolgter Aufhebung dieses Disziplinarerkenntnisses durch den VwGH und der daraus folgenden Wiederaufnahme in den Dienststand per 17. November 2003 -

seinen Dienst tatsächlich vor Ausspruch der Suspendierung nicht wieder angetreten, weshalb ein "Wohlverhalten" nicht ins Gewicht fällt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090034.X05

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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