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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005Rechtssatz
Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO, nach welcher die Berufung die Bezeichnung des Bescheides enthalten muss, gegen den sie sich richtet, ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (Hinweis E 28. Jänner 1998, 96/13/0081).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X01Im RIS seit
21.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013