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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BLKUFG Tir 1998 §18 Abs3;Rechtssatz
Nach § 20 Abs. 1 BLKUFG 1998 ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich des BLKUFG 1998 als einer der Unterhaltssicherung dienenden Versorgungseinrichtung eine Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen nur bei Vorliegen eines Verschuldens in Frage kommt. Ein solches für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beträge relevantes Verschulden liegt vor, wenn dem Anspruchsberechtigten bei objektiv gebotener Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Im Beschwerdefall würde das bedeuten, dass dem Anspruchsberechtigten bei objektiv gebotener Sorgfalt das Vorliegen eines meldepflichtigen Umstandes hätte auffallen müssen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein relevantes Verschulden vorliegt, soll zwar der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit bei Beobachtung der Meldepflichten nicht überspannt werden (Hinweis E 3.2.1983, Zl. 81/08/0151), im Beschwerdefall kann jedoch nicht gesagt werden, dass es eine Überspannung der gebotenen Aufmerksamkeit bedeutet, wenn man vom Anspruchsberechtigten, der von der Beschäftigung seiner Ehegattin und ihrer Selbstversicherung wusste, verlangt, sich über den Inhalt der Selbstversicherung seiner Ehegattin Klarheit zu verschaffen, um seiner allfälligen Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 3 BLKUFG entsprechen zu können. Liegt eine schuldhafte Verletzung der gesetzlich normierten Meldepflicht vor, kann sich der Anspruchsberechtigte nicht mehr darauf berufen, die zu Unrecht bezogenen Leistungen im guten Glauben empfangen zu haben (Hinweis E 20.4.1989, Zl. 88/12/0052, und E 29.9.1992, Zl. 92/09/0117).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090110.X01Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010