RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0204

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Von einem "erheblichen Ausmaß" im Sinn des § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 kann erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 % ÜBERSTEIGENDEN Anteiles der höherwertigen Dienste an der Gesamttätigkeit des Beamten gesprochen werden, nicht jedoch bei einem bloßen Erreichen dieses Schwellenwertes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120204.X06

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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