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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;Rechtssatz
Von einem "erheblichen Ausmaß" im Sinn des § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 kann erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 % ÜBERSTEIGENDEN Anteiles der höherwertigen Dienste an der Gesamttätigkeit des Beamten gesprochen werden, nicht jedoch bei einem bloßen Erreichen dieses Schwellenwertes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120204.X06Im RIS seit
02.11.2005