RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

L20016 Personalvertretung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdPVG Stmk 1994 §40 Abs1;
GdPVG Stmk 1994 §40 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Geheimhaltung unterliegen im Sinne des § 40 Abs. 1 Stmk GdPVG 1994 u.a. alle Angelegenheiten, die im Interesse der Ziele der Personalvertretung und im Interesse der Bediensteten gelegen sind, die dem zur Geheimhaltung verpflichteten Personalvertreter überdies "ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt geworden" sein müssen. Die Behörde hätte sich daher damit auseinandersetzen müssen, inwieweit die Tatsachen und Behauptungen, die Gegenstand eines näher bezeichneten Gesprächs gewesen waren, "Geheimnisse" waren, welche dem Gesprächspartner des Beschwerdeführers bisher verborgen gewesen und erst durch den Beschwerdeführer, sowie diesem selbst nur durch seine Stellung als Personalvertreter, bekannt geworden waren oder nicht ohnehin seinem Gesprächspartner oder einem weiteren Personenkreis bekannte Tatsachen waren. Ungeklärt blieb ferner, ob und bejahendenfalls wie die inkriminierte Preisgabe dieser Tatsachen, die offenkundig keine "als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes" betrafen, geeignet gewesen wäre, "Ziele der Personalvertretung" oder das "Interesse der Bediensteten" nachteilig zu berühren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090035.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten