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L20016 Personalvertretung SteiermarkNorm
GdPVG Stmk 1994 §40 Abs1;Rechtssatz
Der Geheimhaltung unterliegen im Sinne des § 40 Abs. 1 Stmk GdPVG 1994 u.a. alle Angelegenheiten, die im Interesse der Ziele der Personalvertretung und im Interesse der Bediensteten gelegen sind, die dem zur Geheimhaltung verpflichteten Personalvertreter überdies "ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt geworden" sein müssen. Die Behörde hätte sich daher damit auseinandersetzen müssen, inwieweit die Tatsachen und Behauptungen, die Gegenstand eines näher bezeichneten Gesprächs gewesen waren, "Geheimnisse" waren, welche dem Gesprächspartner des Beschwerdeführers bisher verborgen gewesen und erst durch den Beschwerdeführer, sowie diesem selbst nur durch seine Stellung als Personalvertreter, bekannt geworden waren oder nicht ohnehin seinem Gesprächspartner oder einem weiteren Personenkreis bekannte Tatsachen waren. Ungeklärt blieb ferner, ob und bejahendenfalls wie die inkriminierte Preisgabe dieser Tatsachen, die offenkundig keine "als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes" betrafen, geeignet gewesen wäre, "Ziele der Personalvertretung" oder das "Interesse der Bediensteten" nachteilig zu berühren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090035.X01Im RIS seit
20.10.2005