RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005

Rechtssatz

Der Umstand der herausragenden beruflichen Bedeutung des Arbeitszimmers im Wohnungsverband hatte seine Auswirkung im Sinne der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988, nahm dem Wohnhaus des Abgabepflichtigen damit aber nicht die Funktion als seine Wohnung und den von dort aus angetretenen und dorthin zurückführenden Fahrten damit nicht die im § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 angesprochene Eigenschaft als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Hinweis E 16. September 2003, 97/14/0173). (Hier:

Fahrten des abgabepflichtigen Berufsmusikers und Mitglieds der Wiener Philharmoniker von seinem Wohnhaus zu den jeweiligen Proben- und Aufführungsorten und zurück)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X10

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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