RS Vwgh 2005/9/21 2004/09/0065

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
DMSG 1923 §26 Z4 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeberechtigung von Formalparteien hängt davon ab, ob ihnen im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerdemöglichkeit - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Im DMSG findet sich keine derartige Bestimmung. Hier: Da der Bf in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der betroffenen Gemeinde seine Parteistellung lediglich auf § 26 Z. 4 DMSG gestützt hat, mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde (vgl. zum Thema der Beschwerdelegitimation von Formalparteien Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflg. 2003, S. 62 f, sowie etwa die E vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064, und vom 15.9.2004, Zl. 2003/09/0010). Aus § 26 Z. 4 DMSG allein, der lediglich die Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren normiert, kann der Bf daher jedenfalls keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH ableiten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090065.X01

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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