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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeberechtigung von Formalparteien hängt davon ab, ob ihnen im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerdemöglichkeit - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Im DMSG findet sich keine derartige Bestimmung. Hier: Da der Bf in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der betroffenen Gemeinde seine Parteistellung lediglich auf § 26 Z. 4 DMSG gestützt hat, mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde (vgl. zum Thema der Beschwerdelegitimation von Formalparteien Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflg. 2003, S. 62 f, sowie etwa die E vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064, und vom 15.9.2004, Zl. 2003/09/0010). Aus § 26 Z. 4 DMSG allein, der lediglich die Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren normiert, kann der Bf daher jedenfalls keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH ableiten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090065.X01Im RIS seit
22.12.2005