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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0058Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat dadurch, dass sie trotz der bereits begonnenen Ausübung der im Bescheid umschriebenen Tätigkeit deren Unzulässigkeit nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 festgestellt hat, die Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelf verkannt. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die nach Auffassung der belangten Behörde unzulässige Nebenbeschäftigung (Kaufhausdetektiv bei der Firma G) vom Beamten nicht mehr ausgeübt wurde (Beendigung dieser Tätigkeit mit 31. Oktober 2001). Mangels jeglichen konkreten Ansatzpunktes dafür, dass der Beamte nach dem 1. November 2001 beabsichtigte, diese (ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübte) Nebenbeschäftigung wieder aufzunehmen, besteht nämlich auch kein amtswegiges Feststellungsinteresse, die Unzulässigkeit dieser (nicht mehr ausgeübten) Nebenbeschäftigung (ab dem 1. November 2001) für die Zukunft auszusprechen. Deshalb war der Bescheid zur Gänze (ohne Differenzierung nach Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer die betreffende Nebenbeschäftigung ausgeübt oder bereits eingestellt hat) aufzuheben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120026.X08Im RIS seit
04.11.2005