RS Vwgh 2005/9/21 2003/12/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/12/0058

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hat dadurch, dass sie trotz der bereits begonnenen Ausübung der im Bescheid umschriebenen Tätigkeit deren Unzulässigkeit nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 festgestellt hat, die Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelf verkannt. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die nach Auffassung der belangten Behörde unzulässige Nebenbeschäftigung (Kaufhausdetektiv bei der Firma G) vom Beamten nicht mehr ausgeübt wurde (Beendigung dieser Tätigkeit mit 31. Oktober 2001). Mangels jeglichen konkreten Ansatzpunktes dafür, dass der Beamte nach dem 1. November 2001 beabsichtigte, diese (ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübte) Nebenbeschäftigung wieder aufzunehmen, besteht nämlich auch kein amtswegiges Feststellungsinteresse, die Unzulässigkeit dieser (nicht mehr ausgeübten) Nebenbeschäftigung (ab dem 1. November 2001) für die Zukunft auszusprechen. Deshalb war der Bescheid zur Gänze (ohne Differenzierung nach Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer die betreffende Nebenbeschäftigung ausgeübt oder bereits eingestellt hat) aufzuheben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120026.X08

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten