Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NÖ DPL 1972 ergehende Aufforderung der Dienstbehörde, mit der die Räumung einer Dienstwohnung verlangt wird, hat schon deshalb als Bescheid zu ergehen, weil ihr die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsverhältnisses (aus einem der drei im Gesetz genannten Tatbestände) zu Grunde liegt; die Räumungsaufforderung übernimmt damit die Funktion des contrarius actus zur seinerzeitigen bescheidförmigen Überlassung (Zuweisung). Welcher der drei Beendigungsgründe nach Auffassung der Dienstbehörde zutrifft, hat diese in der Begründung des die Räumungsaufforderung aussprechenden Bescheides näher zu begründen. Für die vom Gesetz intendierte Bescheidform der Räumungsaufforderung spricht auch § 75 Abs. 2 3. Satz NÖ DPL 1972.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120192.X01Im RIS seit
08.11.2005