RS Vwgh 2005/9/21 2002/12/0192

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DPL NÖ 1972 §75 Abs2 idF 2200-7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NÖ DPL 1972 ergehende Aufforderung der Dienstbehörde, mit der die Räumung einer Dienstwohnung verlangt wird, hat schon deshalb als Bescheid zu ergehen, weil ihr die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsverhältnisses (aus einem der drei im Gesetz genannten Tatbestände) zu Grunde liegt; die Räumungsaufforderung übernimmt damit die Funktion des contrarius actus zur seinerzeitigen bescheidförmigen Überlassung (Zuweisung). Welcher der drei Beendigungsgründe nach Auffassung der Dienstbehörde zutrifft, hat diese in der Begründung des die Räumungsaufforderung aussprechenden Bescheides näher zu begründen. Für die vom Gesetz intendierte Bescheidform der Räumungsaufforderung spricht auch § 75 Abs. 2 3. Satz NÖ DPL 1972.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120192.X01

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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