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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Ein Beamter, der sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes (hier: vorsätzlich und in zahlreichen Fällen, wobei es auf die Höhe des Gesamtschadens nicht entscheidend ankommt) an fremden Geldern vergreift, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (Hinweis auf das - gleichfalls einen ungetreuen Postbeamten betreffende - E 11.4.1996, Zl. 95/09/0183 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005090042.X03Im RIS seit
25.10.2005