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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Österreichische Post AG macht geltend, durch § 10 PTSG sei mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Eigentumserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin des vom Verfahren zur Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 DMSG betroffenen Postamtsgebäudes. Das PTSG habe höhere Publizitätswirkung als das Grundbuch. Für den Erwerb des Eigentums von Gesetzes wegen bedürfe es keines weiteren Rechtsaktes. Die in der Urfassung des PTSG enthalten gewesene Regelung über die Ausstellung einer Amtsbestätigung (gemeint: in § 10 Abs. 3 PTSG) sei durch die Novelle BGBl. I Nr. 31/1999 "explizit aufgehoben" worden. Die Regelung des § 10 PTSG gehe dem § 27 DMSG vor. Da die Post- und Telegraphenverwaltung als Bundesbetrieb aufgehört habe zu existieren, sei § 27 Abs. 2 DMSG anzuwenden. Die Liegenschaft (auf der sich das Postamt befindet) sei im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 10 PTSG auf die Post- und Telekom Austria AG und danach durch weitere Gesamtrechtsnachfolge nach § 13a PTSG auf die Österreichische Post AG übergegangen; die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin dieser Liegenschaft. Die zu § 10 Abs. 1 PTSG vorgetragenen Argumente sind jedenfalls auf die nachfolgende (zweite) Gesamtrechtsnachfolge von der Post- und Telekom Austria AG an die Österreichische Post AG nicht anwendbar, weil diese nicht nach § 10 Abs. 1 PTSG, sondern auf Grundlage des § 13a PTSG erfolgte. Dieser zweite (und letzte) Übertragungsakt konnte aber ohne grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts nicht zum Eigentumserwerb der Österreichischen Post AG führen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090204.X02Im RIS seit
20.10.2005