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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Es kommt hiebei auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 11 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160516.X01Im RIS seit
17.11.2005