RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0133

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §32;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z2;
LDG 1984 §71 Abs1;

Rechtssatz

Die Bf hat die Jahresabrechnung für ein Schuljahr hinsichtlich ihrer Mehrdienstleistungen (MDL) für einen Monat nicht korrekt vorgenommen. Sie begehrte ihre eigenen MDL rechtswidrig und ist für die Geltendmachung und Verrechnung dieser MDL selbst verantwortlich. Der "falsche Eintrag" der MDL hätte auffallen müssen. Auf diese Verrechnung ihrer eigenen MDL ist ein Maßstab, wie er bei der Beurteilung einer fehlerhaften (nachlässigen) Arbeitsweise eines Beamten bzw. Lehrers in Ansehung der Erfüllung seiner Dienstpflichten zur Anwendung käme, nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090133.X04

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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