RS Vwgh 2005/9/21 2005/13/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §19 Abs1;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/13/0118

Rechtssatz

Die im § 19 Abs. 1 BAO normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an dem Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben und gemäß § 191 Abs. 3 leg. cit. diesen Personen gegenüber wirken. Die angefochtenen Erledigungen betreffend die Feststellung der Einkünfte der KG wären sohin an den beschwerdeführenden und an den anderen Gesellschafter der KG zu richten gewesen und hätten beiden Personen zugestellt werden müssen. Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnten die angefochtenen Erledigungen - unbeschadet des Umstandes, dass sie an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt wurden - nicht einmal dem Beschwerdeführer gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigungen ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 31. Juli 2002, 97/13/0127). Deshalb ist die Möglichkeit einer durch diese Erledigungen bewirkten Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130117.X03

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten