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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/13/0118Rechtssatz
Die im § 19 Abs. 1 BAO normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an dem Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben und gemäß § 191 Abs. 3 leg. cit. diesen Personen gegenüber wirken. Die angefochtenen Erledigungen betreffend die Feststellung der Einkünfte der KG wären sohin an den beschwerdeführenden und an den anderen Gesellschafter der KG zu richten gewesen und hätten beiden Personen zugestellt werden müssen. Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnten die angefochtenen Erledigungen - unbeschadet des Umstandes, dass sie an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt wurden - nicht einmal dem Beschwerdeführer gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigungen ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B 31. Juli 2002, 97/13/0127). Deshalb ist die Möglichkeit einer durch diese Erledigungen bewirkten Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005130117.X03Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013