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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z3.1;Rechtssatz
Einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe erfüllen. Es müsste also die Tätigkeit des Beschwerdeführers, um einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 zu begründen, (in erheblichem Ausmaß) eine solche sein, die normalerweise nur von Beamten zu erwarten ist, die die Anstellungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe C erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0318, betreffend § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG 1956, mwN). Die für die Verwendungsgruppe C maßgeblichen "Anstellungserfordernisse" ergeben sich wiederum aus den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie - beschwerdefallbezogen - aus der Grundausbildungsverordnung der Verwendungsgruppe C. Durch die Gegenüberstellung dieser Verordnung mit jener für die Verwendungsgruppe D wird die höherqualifizierte Ausbildung und - beschwerdefallbezogen - höherwertige Verwendung eines Beamten der Verwendungsgruppe C deutlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120204.X05Im RIS seit
02.11.2005