RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0241

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005

Rechtssatz

Die im § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c Satz 2 EStG 1988 statuierte Abgeltungswirkung von Verkehrsabsetzbetrag und Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. erfasst ausnahmslos alle mit Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben einschließlich so genannter Garagierungskosten (Hinweis Doralt, EStG9, § 16 Tz 124; E 5. Juni 2003, 2002/15/0194; E 25. April 2002, 2001/15/0225; E 24. April 2002, 96/13/0152; E 25. Oktober 2001, 99/15/0192), denen der Verwaltungsgerichtshof auch schon im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1972 Werbungskosteneigenschaft nicht zugebilligt hat (Hinweis E 7. Juni 1989, 88/13/0235; E 29. Mai 1985, 84/13/0094). Dass das Unterlassen einer Geltendmachung des Pendlerpauschales der im § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 normierten Abgeltungswirkung in Ansehung des Verkehrsabsetzbetrages hinderlich wäre, ist zu verneinen, weil es der Steuerpflichtige sonst in der Hand hätte, der vom Gesetzgeber in der genannten Vorschrift statuierten Abgeltungswirkung durch einen Verzicht auf den ihm grundsätzlich zustehenden Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 zu entgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X09

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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