RS Vwgh 2005/9/21 2001/13/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0163 E 21. September 2005

Rechtssatz

Dass das Feld der Einsatzmöglichkeiten eines Computers keineswegs nur, aber auch für den Musikliebhaber stark gewachsen ist, ist eine Einschätzung der Abgabenbehörde, die auch für den Zeitraum der hier strittigen Jahre 1994 bis 1997 mit der Lebenserfahrung im Einklang steht. Die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, hat der Verwaltungsgerichtshof vom Grundsätzlichen her in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0203, schon für einen das Jahr 1990 betreffenden Sachverhalt als an sich unbedenklich angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130241.X12

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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