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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht nicht nur dann, wenn sie über ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung des Rechtsmittels verabsäumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. Februar 1990, 89/14/0150, vom 22. November 1996, 92/17/0207, und vom 22. April 1999, 98/07/0107). Allerdings hat eine Behörde, bei der ein Rechtsmittel nach ihrer Auffassung zu Unrecht einlangt, dieses an die ihrer Auffassung nach zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie ist nicht berechtigt, ein an sich zulässiges Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (Hinweis E VS 30. Mai 1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996). Die Entscheidungspflicht trifft demnach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 50 Abs. 1 BAO nur die sachlich zuständige Behörde (Hinweis E 30. Mai 2001, 2000/13/0195). Eine Säumnisbeschwerde ist somit nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (Hinweis B 25. September 2002, 2002/12/0235, VwSlg 15914 A/2002).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005130064.X02Im RIS seit
07.12.2005