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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;Rechtssatz
Zwar kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, noch vor seinem Eintreffen in Österreich eine Tätigkeit, durch die ein wesentlicher Einfluss im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG durch ihn tatsächlich persönlich ausgeübt werde oder werden solle, zu entfalten. Auch könnte ein wesentlicher Einfluss auf die Gesellschaftsführung grundsätzlich auch durch eine Person mit nur mangelhaften Deutschkenntnissen und ohne genaue Kenntnis der Buchhaltung oder der österreichischen Behördenorganisation ausgeübt werden (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0141, m.w.N.). Dennoch muss im Verfahren zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG im Sinne des letzten Satzes dieser Bestimmung vom Antragsteller der Nachweis darüber erbracht werden, dass er einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaftsführung tatsächlich persönlich ausüben werde.
Hier kein solcher Nachweis erbracht: Der Antragsteller kann ohne die Zustimmung seines Bruders die gemeinsame OEG weder nach außen vertreten noch sonstige Maßnahmen der Geschäftsführung eigenständig treffen. Der Antragsteller ist in den letzten sieben Jahren in der Türkei als angelernter Maler beschäftigt gewesen, er beabsichtigt, in Österreich als "Arbeitsgesellschafter" der OEG Arbeitsleistungen als Maler zu erbringen. Der zuletzt geschlossene Dienstvertrag der OEG ist ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung abgeschlossen worden, und er ist bloß nachträglich informiert worden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090175.X01Im RIS seit
20.10.2005