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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung unter anderem dann nicht im öffentlichen Interesse sein, wenn aufgrund des statischen Zustandes die Instandsetzung des Denkmals entweder überhaupt unmöglich oder mit großen (wesentlichen) Substanzveränderungen verbunden wäre, sodass dem Objekt danach kein Dokumentationswert als Denkmal zugesprochen werden könnte.
Hier: Dem statischen Zustand des Objekts (vor allem des Hauptgebäudes) und den aus diesem Zustand sich ergebenden Folgen für die Instandsetzung kommt wesentliche Bedeutung (im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG) zu. Dennoch wurde nicht beantwortet, ob die Instandsetzung des Denkmals nicht mehr möglich ist, bzw. ob damit Veränderungen in der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung ein Dokumentationswert nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090206.X02Im RIS seit
17.10.2005