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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0133 E 1. Februar 1990 RS 3 (hier: betreffend § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG idF BGBl. 1994/550)Stammrechtssatz
Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum GehG hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht wie bei Vertragsbediensteten das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs 1 Z 1 GehG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertigere Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigeren Dienstverrichtung wenigstens 25 vH des Gesamtvolumens der Tätigkeit (- wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd § 36 Abs 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist -), so liegt eine iSd § 30a Abs 1 Z 1 GehG erhebliche und damit für eine Verwendungszulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor (Hinweis E 1.12.1977, 2196/77, VwSlg 9446 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120204.X03Im RIS seit
02.11.2005