RS Vwgh 2005/9/21 2004/12/0151

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0061 E 25. Jänner 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120151.X05

Im RIS seit

02.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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