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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Prozessvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde liegt im Zweifelsfall, insbesondere wenn der Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht zu erbringen ist, vor (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Fall zu übertragen, in welchem es zwar wahrscheinlich ist, jedoch nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Prozessvoraussetzung der Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (als solche gilt im Hinblick auf § 33 Abs. 3 erster Satz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG der Zeitpunkt ihrer Postaufgabe) noch vorlag.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120026.X01Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009