RS Vwgh 2005/9/21 2005/13/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
BAO §50 Abs1;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §62 Abs1;

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob eine in der Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat behauptete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tatsächlich erfolgt ist, obliegt ausschließlich der für eine Entscheidung über eine solche Beschwerde zuständigen Behörde, dem unabhängigen Verwaltungssenat. Solcherart war die belangte Behörde (der unabhängige Finanzsenat) nicht befugt, über die bei ihr unstrittig eingelangte Beschwerde in Untätigkeit zu verharren. Der belangten Behörde lag ein im Gesetz grundsätzlich vorgesehenes Anbringen vor, nämlich eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu deren Behandlung sie nicht zuständig war und welche sie - ohne die Beschwerde auf die Erfordernisse des § 67c Abs. 2 AVG zu prüfen - gemäß § 50 Abs. 1 BAO hätte weiterleiten müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130064.X01

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten