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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war eine fortgeschrittene Integration einer Ausländerin (einer slowakischen Staatsangehörigen), die 18 Monate vor Antragstellung und etwa ein Jahr und 9 Monate vor Erlassung des Berufungsbescheides erstmals sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist ist, ohne jedoch im Besitze eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen zu sein oder einen solchen beantragt zu haben, erst durch den Beitritt ihres Heimatlandes zur EU mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 Niederlassungsfreiheit genießt, im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu verneinen, weil der Aufenthalt der Ausländerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 beruhte, der den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschloss, und sie auch nicht eine Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet besaß (Hinweis E 25.2.2004, Zl. 2003/09/0115). Damit war aber bereits eine der in § 4 Abs. 3 AuslBG angeführten Voraussetzungen, auf welche in Abs. 6 leg. cit. Bezug genommen wird, nämlich § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit., nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin keine Umstände anführt, die ungeachtet des noch nicht langen Aufenthaltes der Ausländerin im Bundesgebiet für eine fortgeschrittenere Integration sprechen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090117.X01Im RIS seit
10.11.2005