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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Unterschreibt jemand eine Urkunde, ohne sie gelesen zu haben, so wird mit der Unterschrift grundsätzlich der Urkundeninhalt zum Erklärungsinhalt des Unterschreibenden. Enthält die Urkunde etwas anderes, als sich der Unterzeichnende vorgestellt hat und hatte dieser bei Unterfertigung keine genaue Vorstellung vom Inhalt der Urkunde, liegt ein bewusstes Inkaufnehmen des Inhaltes vor, eine Irrtumsanfechtung scheidet in einem solchen Fall in der Regel - mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles eines unüblichen Inhaltes - aus (siehe dazu Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 12. Auflage 2002, S. 133 mwN). (Hier: Es geht daher zu Lasten des Ausländers, der die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis beantragt, wenn er die Einverständniserklärung unterfertigte, obwohl er die darauf bezughabenden Bedingungen zur Arbeitsaufnahme nicht oder nicht vollständig verstanden hat. Dass das Merkblatt für Aushilfsbedienstete den gesamten Vertragsinhalt wiedergäbe, wurde von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht behauptet; dass darin allerdings die wesentlichen Aufnahmebedingungen wiedergegeben sind, kann wiederum der Ausländer nicht bestreiten. Das Merkblatt dient lediglich einer "grundlegenden Information", die keinen "Anspruch auf Vollständigkeit" erhebt. Dass dem Ausländer über entsprechende Anfrage eine den in diesem Merkblatt enthaltene Informationen zuwiderlaufende verbindliche Auskunft durch "Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt" oder "der Magistratsabteilung 12" erteilt worden wäre, behauptet er nicht.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090090.X01Im RIS seit
20.10.2005