TE Vfgh Erkenntnis 1982/3/18 B506/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1982
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs1
Stmk NebengebührenzulagenG §2 Abs3

Leitsatz

Stmk. Nebengebührenzulagengesetz; keine Bedenken gegen §2 Abs3; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Stmk. Bis zum 31. Dezember 1977 war er als Oberinspektor des gehobenen Baudienstes Beamter des Dienststandes. Er bezog eine "Bauzulage", die nach einem Beschluß der Stmk. Landesregierung vom 6. Mai 1974 näher angeführten Bediensteten unter den darin enthaltenen Voraussetzungen gewährt wurde. Diese Zulage bestand aus einer pauschalierten Überstundenvergütung nach §16 in Verbindung mit §15 Abs2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956 idF BGBl. 214/1972 (GG) - dieses Gesetz war nach Maßgabe des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. 124/1974 auf die Landesbeamten des Landes Stmk. anzuwenden - im Ausmaß von 3,4209 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (das waren für die Zeit des Bezuges im Jahre 1977 S 370,70 monatlich) und aus einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß §20 in Verbindung mit §15 Abs2 GG in der Höhe von S 682,- monatlich. Die Zulage wurde jeweils für die Zeit vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres gewährt. Zur Prüfung von Zweifelsfällen, ob ein Anspruch auf Gewährung einer Bauzulage dem Grunde nach und in welcher Höhe besteht, wurde eine Kommission eingerichtet und deren Zusammensetzung näher geregelt. Diese Kommission hat am 4. Mai 1977 festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Bauzulage an den Beschwerdeführer ab 1. April 1977 nicht mehr gegeben sind. Dennoch sind dem Beschwerdeführer die Zulagenbeträge vom 1. April 1977 bis 31. August 1977 angewiesen worden. Mit der Gehaltsauszahlung im September 1977 wurde ein diesen Zulagen entsprechender Betrag als Überbezug einbehalten.

b) An den Beschwerdeführer erging das von der Landesregierung als Dienstbehörde erlassene Dienstrechtsmandat (§9 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes - DVG, BGBl. 54/1958) vom 7. April 1978, nach dessen Spruch dem Beschwerdeführer "gemäß §2 Abs3 des Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 67/1974, ... für das Kalenderjahr 1977 10,194 Nebengebührenwerte gutgeschrieben" werden, "die gemäß §4 dieses Gesetzes Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen".

Nach der Begründung des Dienstrechtsmandates liegt der mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage vorgenommenen Berechnung der Summe der Nebengebührenwerte eine monatliche Nebengebühr von S 370,70 mit dem Wert einer Nebengebühr nach §2 Abs3 des Nebengebührenzulagengesetzes von 109,04 zugrunde, woraus sich für den Monat als Summe der Nebengebührenwerte die Zahl 3,399 ergibt. Diese Angaben über die Höhe der Nebengebühr, eines Nebengebührenwertes und der Summe der Nebengebührenwerte sind für die Monate "1/77" bis "8/77" (somit für die Monate Jänner bis August 1977) ausgewiesen (ohne Anführung der sich daraus ergebenden Gesamtsumme von 27,192 Nebengebührenwerten). Sodann ist in der Berechnung unter der Abkürzung "UG 4/77-8/77" (Übergenuß in den Monaten April bis August 1977) für eine Nebengebühr in der Höhe von S 1.853,50 (je S 370,70 für die Monate April bis August) mit der angeführten Höhe eines Nebengebührenwertes von 109,04 der Abzug einer Summe von Nebengebührenwerten in der Höhe von 16,998 (von der nicht ausgewiesenen Gesamtsumme von 27,192) vorgesehen, sodaß sich die im Spruch des Dienstrechtsmandates festgesetzte Summe von 10,194 Nebengebührenwerten ergeben hat.

c) Der Beschwerdeführer hat gegen das Dienstrechtsmandat vom 7. April 1978 gemäß §9 Abs3 DVG Vorstellung erhoben. Von ihm wurde das Dienstrechtsmandat "insofern angefochten, als bei der Bemessung der Nebengebühren und Nebengebührenwerte für die Zeit von April bis einschließlich August 1977 ein Übergenuß in Höhe von S 1.853,50, was einem Nebengebührenwert von 16,998 entspricht, abgezogen wird". Er stellt den Antrag, "in Stattgebung dieser Vorstellung das Dienstrechtsmandat vom 7. 4. 1978 im Rahmen der Anfechtung dahingehend abzuändern, daß von einem Abzug durch Verrechnung eines Übergenusses für die Zeit von April bis August 1977 Abstand genommen wird".

d) "Auf Grund der fristgerecht eingebrachten Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat" vom 7. April 1978 erging der Bescheid der Stmk.

Landesregierung vom 21. Juli 1978, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die angefochtene Abziehung von Nebengebühren für die Zeit von April bis einschließlich August 1977 in der Höhe von S 1.853,50 mit einem Nebengebührenwert von 16,998 besteht zu Recht. Gemäß §2 Abs1 lit. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. Nr. 67/1974, begründen u.a. Überstundenvergütungen nach §16 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972, einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Dies jedoch nur dann, wenn die Gebührlichkeit einer solchen Nebengebühr grundsätzlich festgestellt ist und die Nebengebühr zuerkannt wurde.

Im Rahmen der Gutschrift von Nebengebührenwerten nach der eingangs zitierten landesgesetzlichen Regelung kann daher nicht mehr über die Gebührlichkeit einer Nebengebühr, sondern lediglich über die Richtigkeit der Gutschrift befunden werden. Die Tatsache, daß Ihnen eine derartige Nebengebühr für den angefochtenen Zeitraum April bis August 1977 nicht mehr zuerkannt wurde, war Ihnen hinlänglich bekannt und haben Sie auch außerhalb dieses Verfahrens, wenn auch erfolglos, versucht, die Zuerkennung zu erwirken. Ihr Antrag, von dem in Abzug gebrachten Übergenuß einer Mehrleistungsvergütung in der Höhe von S 1.853,50 Abstand zu nehmen, wird daher abgewiesen."

In der Begründung des Bescheides wird auf die Regelung über die Gewährung von Zulagen im Beschluß der Stmk. Landesregierung vom 6. Mai 1974 und darauf verwiesen, daß die Kommission am 4. Mai 1977 festgestellt habe, "daß die Bauzulage auf Grund des zitierten Regierungssitzungsbeschlusses nicht zusteht". Des weiteren wird in der Begründung die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Berechnung der Nebengebührenwerte und der Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages, vom Abzug des Betrages von S 1.853,50 abzusehen, näher dargelegt.

2. Gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 21. Juli 1978 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde, in der ausgeführt wird:

"Der Bescheid vom 21. 7. 1978 wird zur Gänze angefochten. Gleichfalls angefochten wird die im genannten Bescheid zitierte Feststellung der von der Dienstbehörde eingesetzten zuständigen Kommission vom 4. Mai 1977, daß mir die Bauzulage auf Grund des Beschlusses der Stmk. Landesregierung vom 6. Mai 1974 nicht zustehe. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid und die ebenfalls angefochtene Feststellung der gegenständlichen Kommission vom 4. 5. 1977 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß §7 B-VG (richtig wohl Art7 B-VG), Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG, ferner Art18 (1) B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, weiters Art21 (1) B-VG, wonach das Dienstrecht ... nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt wird und schließlich wegen Verletzung des Artikel 83 (2), wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, verletzt."

Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid sowie die in diesem Bescheid zitierte, bereits vorher wiedergegebene Feststellung der Kommission wegen Verletzung der angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kostenpflichtig aufzuheben, in eventu die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

H. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Nach §2 Abs3 des (Stmk.) Nebengebührenzulagengesetzes sind anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, nach den näheren Bestimmungen dieses Absatzes in Nebengebührenwerte umzurechnen.

Nach §2 Abs4 des genannten Gesetzes sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren anläßlich der Auszahlung der Bezüge in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten. Nach §2 Abs5 des genannten Gesetzes ist die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte dem Beamten mit Dienstrechtsmandat schriftlich mitzuteilen.

b) Dem Beschwerdeführer ist mit dem Dienstrechtsmandat vom 7. April 1978 die für das Kalenderjahr 1977 festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte mitgeteilt worden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen dieses Dienstrechtsmandat erhobenen Vorstellung ist der angefochtene Bescheid von der Landesregierung erlassen worden. Er hat ausschließlich die Umrechnung der vom Beschwerdeführer im Jahre 1977 tatsächlich bezogenen Nebengebühren, die einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen, in Nebengebührenwerte zum Inhalt. Im Rahmen dieser vorgenommenen Umrechnung ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, "vom Abzug von 16,998 Nebengebührenwerten, die den Bezug einer anspruchsbegründenden Nebengebühr in der Höhe von S 1.853,50 entsprächen, abzusehen", abgewiesen worden. Im Zusammenhang mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides war über die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die Monate April bis August 1977 ein Anspruch auf den Bezug einer anspruchsbegründenden Nebengebühr in der Höhe von je S 370,70 zugestanden ist, nicht zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8094/1977). Auf dem Hintergrund dieser Rechtslage geht der VfGH davon aus, daß im angefochtenen Bescheid - ungeachtet seiner unklaren Formulierung - nicht darüber abgesprochen wurde, ob dem Beschwerdeführer für die Monate April bis August 1977 zu Recht oder zu Unrecht die Zulagenbeträge von je S 370,70 angewiesen worden sind und ob die Voraussetzungen für die Rückforderung eines Überbezuges in der Höhe von S 1.853,50 (§13a des Gehaltsgesetzes 1956) gegeben waren. Über diese Fragen ist in einem gesonderten Dienstrechtsverfahren abzusprechen.

Im Hinblick auf den angeführten Inhalt des angefochtenen Bescheides geht das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen den von der "von der Dienstbehörde eingesetzten zuständigen Kommission" getroffenen Ausspruch, daß dem Beschwerdeführer die Bauzulage nicht zustehe, richtet, ins Leere. Der VfGH sieht sich nicht veranlaßt, auf dieses Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

2. a) Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Umrechnung der vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1977 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühr in Nebengebührenwerte stützt sich im wesentlichen auf §2 Abs3 des Nebengebührenzulagengesetzes. Diese Bestimmung ist nach ihrem Inhalt auf die Umrechnung der tatsächlich bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerte und nicht auf die Entscheidung über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf eine solche Nebengebühr abgestellt. Das Gesetz enthält zwar für die Berechnung der Nebengebührenwerte in dem Fall, daß von einem Beamten ein als anspruchsbegründende Nebengebühr tatsächlich überwiesener Geldbetrag zurückgefordert wird, keine ausdrückliche Regelung. Nach dem Sinn des Gesetzes ist aber davon auszugehen, daß dann, wenn bei der Berechnung der Nebengebührenwerte eine dem tatsächlich überwiesenen, aber zurückgeforderten Betrag entsprechende Summe von Nebengebührenwerten von der errechneten Gesamtsumme abgezogen wird, nicht über die Gebührlichkeit des tatsächlich überwiesenen Geldbetrages oder über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückforderung dieses Betrages als Übergenuß abgesprochen wird. Vielmehr wird allein die Summe der Nebengebührenwerte nach den tatsächlich bezogenen Nebengebühren ermittelt. Diese Summe ist jeweils dem Ergebnis eines Dienstrechtsverfahrens über einen bei der Berechnung der Nebengebührenwerte nicht berücksichtigten Bestand oder Umfang eines Anspruches auf anspruchsbegründende Nebengebühren anzupassen.

b) Verfassungsrechtliche Bedenken sind weder gegen die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Bestimmungen des (Stmk.) Nebengebührenzulagengesetzes noch gegen die sonstigen eine Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildenden Rechtsvorschriften vorgebracht worden. Im Verfahren vor dem VfGH sind solche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

3. In der Beschwerde wird die im angefochtenen Bescheid nach §2 Abs3 des Nebengebührenzulagengesetzes vorgenommene Umrechnung der vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1977 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühr in Nebengebührenwerte nicht bekämpft. Ebensowenig wird geltend gemacht, daß anläßlich der Auszahlung der Bezüge die anspruchsbegründende Nebengebühr nicht gemäß §2 Abs4 des Nebengebührenzulagengesetzes laufend in Nebengebührenwerten festgehalten worden wäre.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich dagegen, daß dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf den Bezug einer anspruchsbegründenden Nebengebühr für die Monate April bis August 1977 nicht zuerkannt worden sei. Damit werden aber, da der angefochtene Bescheid ausschließlich die Umrechnung der vom Beschwerdeführer im Jahre 1977 tatsächlich bezogenen Nebengebühren in Nebengebührenwerte zum Inhalt hat (II.1.b), Vorwürfe gegen die Nichtzuerkennung einer anspruchsbegründenden Nebengebühr, nicht aber gegen den Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben. Daraus ergibt sich, daß das Beschwerdevorbringen überhaupt nicht geeignet ist, eine Behauptung über eine durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu begründen. Hiezu ist noch zu bemerken, daß nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Art18 Abs1 B-VG keinen subjektiven Anspruch auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung (vgl. VfGH 17. 10. 1981 B104/77) begründet und daß auf das Vorbringen zu Art21 Abs1 B-VG allein schon deswegen nicht weiter eingegangen zu werden braucht, weil sich der Beschwerdeführer auf den - nicht mehr in Geltung stehenden - Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung vor dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. 444/1974 (ArtI Z19 dieser Nov.), beruft.

Im Verfahren vor dem VfGH ist nicht hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Nebengebührenwerte (Dienstrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B506.1978

Dokumentnummer

JFT_10179682_78B00506_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten