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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2005, 2004/16/0237 mwN, und die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 9 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur) sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0108) oder um eine Berufung (Hinweis E 16. Dezember 1999, 99/16/0406) handelt, das Justizverwaltungsorgan.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160488.X01Im RIS seit
28.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013