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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0029 E 30. Juni 2004 RS 4Stammrechtssatz
Wird die bei Bemessung der Geldstrafe angewendete Bemessungsgrundlage nach § 51 Abs. 2 HDG 1994 nicht festgestellt und somit nicht dargestellt, in welchem Verhältnis zur Bemessungsgrundlage eine Geldstrafe festgesetzt wird, liegt ein Begründungsmangel vor.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X06Im RIS seit
20.10.2005