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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Insoweit der Postbeamte damit argumentiert, in Anbetracht seiner Bemühungen, seine Probleme in den Griff zu bekommen, und der durch die lang andauernde Suspendierung bewirkten Persönlichkeitsveränderung könne ein Vertrauensverlust nicht eingetreten sein, ist er darauf zu verweisen, dass der durch die vom Beamten begangenen Straftaten (schwerer Diebstahl iSd §§ 127, 128 Abs. 1 StGB) eingetretene Vertrauensverlust durch die ins Treffen geführten Umstände nicht aus der Welt geschafft werden kann und ein solcher Vertrauensverlust nicht allein von der subjektiven Einstellung des Dienstnehmers abhängig ist, sondern von der objektiven Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Weder eine günstige Zukunftsprognose für den Beamten noch allfällige Milderungsgründe können den eingetretenen Vertrauensverlust aufheben (Hinweis E 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090087.X03Im RIS seit
20.10.2005