RS Vwgh 2005/9/21 2005/12/0160

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMSG 1994 §69 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2, 3/05-7, hob der Verfassungsgerichtshof in § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, das Wort "endgültig" als verfassungswidrig auf. Überdies sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Der angefochtene Bescheid stammt vom Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle, er ist daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG anzuwendende bereinigte Fassung des § 69 Abs. 1 AMSG ein Bescheid des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle im Sinn des § 69 Abs. 1 vierter Satz, zweiter Halbsatz AMSG. Gegen den angefochtenen Bescheid steht folglich die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen. Da eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt, dieser im Beschwerdefall wie aufgezeigt nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung derselben ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120160.X01

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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