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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG hat die Behörde fallbezogen zu begründen. Im vorliegenden Fall hat sich die Berufungsbehörde mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Hauses zunächst nur derart auseinandergesetzt, dass dieses Interesse durch die Bedeutung des Objektes "indiziert" werde. Damit wird jedoch nicht fallbezogen dargelegt, warum Interesse an der Erhaltung des konkreten Objekts besteht. Wäre schon durch die im § 1 Abs. 1 DMSG umschriebene Bedeutung eines Objekts auch das öffentliche Interesse im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. gegeben, dann wäre jedes derartige Objekt unter Schutz zu stellen und die Regelung des Abs. 2 entbehrlich. Nach den im § 1 Abs. 2 DMSG umschriebenen Kriterien kann von Bedeutung sein, ob und in welcher Zahl ähnliche Gebäude in anderen Stadtteilen bestehen. Mit der abstrakten Formulierung, es seien auch in "relativ größerer Zahl bestehende Denkmale" unter Schutz zu stellen, werden konkret maßgebende Umstände, die für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Hauses sprechen, nicht aufgezeigt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090206.X01Im RIS seit
17.10.2005