RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0194 E 19. Dezember 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (Hinweis E 4. Oktober 1995, 93/15/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160112.X02

Im RIS seit

24.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten