RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0510

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §19a;
GGG 1984 TP1 Anm3;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Recht, wenn sie sich gegen die Höhe des Streitgenossenzuschlages wendet und vorbringt, dieser wäre zumindest um drei Viertel zu reduzieren gewesen. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin nämlich noch vor Zustellung ihrer Wechselmandatsklage an die Verfahrensgegner diese dahingehend "berichtigt", dass sie diese unter Abstandnahme der Geltendmachung einer Solidarhaftung gegen sämtliche ehemals Beklagten nur mehr gegen den Erstbeklagten gerichtet hat. Gleichzeitig hat sie gegen die frühere Zweit- und Drittbeklagte jeweils eine eigene Wechselmandatsklage eingebracht. Dies stellt im Ergebnis eine teilweise Zurückziehung der Klage dar, die gemäß Anm. 3 zur TP 1 GGG zu einer Ermäßigung der bereits entrichteten und auf die zweit- und drittbeklagten Parteien anteilsmäßig entfallenden Pauschalgebühren auf ein Viertel führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160510.X03

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten