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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §1;Beachte
Besprechung in: SWK 33/2005, S 935 - S 940;Rechtssatz
Eine Unterscheidung, ob die Parteienhäufung auf Kläger- oder Beklagtenseite stattfindet, trifft das Gesetz nicht. Die Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen (vgl. etwa die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E. 14 ff zu § 15 GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl. die §§ 11 bis 15 ZPO und die umfangreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur), hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2004/16/0234, betreffend § 19a GGG mwN sowie die in Tschugguel/Pötscher, aaO, unter E. 6 ff zu § 1 GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160138.X01Im RIS seit
06.10.2005