RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0169

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
HDG 1994 §2 Abs1;
HDG 1994 §50 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine "verspätete" Weisungsbefolgung ist als Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen, wenn nach dem Inhalt der erteilten Weisung dem verpflichteten Beamten (hier: einem Berufsoffizier) die Befolgung zu einem (konkreten) Zeitpunkt aufgetragen wurde und dem derart Verpflichteten die frühere Erfüllung möglich und zumutbar gewesen wäre (Hinweis auf das E 28.7.2000, Zl. 93/09/0182, und das zur vergleichbaren Rechtslage des LDG 1984 ergangene E 22.6.2005, Zl. 2002/09/0150).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090169.X01

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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